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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der ProCon Medizintechnik GmbH, Alzenau

 

1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1.1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Vertragspartner („Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen der ProCon Medizintechnik GmbH („Auftraggeber“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die mit den Vertragspartnern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(1.2) Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer erkennt der Auftraggeber nicht an, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn der Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(1.3) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden Bestandteil der Bestellung. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Auftraggeber.

 

2 Angebot und Annahme

(2.1) Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber unentgeltlich zu erstellen.

(2.2) Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn die bestellten Produkte im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers aufgrund von, nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Auftragnehmer zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen, Nichterfüllung von Spezifikationen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwendet werden können.

(2.3) Der Auftragnehmer hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Liefertermin schriftlich zu bestätigen. Liegt dem Auftraggeber die Bestätigung nicht innerhalb von acht (8) Tagen vor, so hat dieser das Recht die Bestellung zu widerrufen.

 

3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(3.1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

(3.2) Mangels fehlender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer die Um-, Transport- und Verkaufsverpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(3.3) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikelnummer., Liefermenge und Lieferanschrift des Auftraggebers anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch den Auftraggeber verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

 

4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

(4.1) Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins ist der Wareneingang in der Empfangsstelle des Auftraggebers maßgeblich.

(4.2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von dem Auftraggeber beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern. In jedem Fall ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die vom Auftragnehmer genannte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4.3) Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei dieser erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.

(4.4) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

(4.5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet jeder Warenlieferung einen Lieferschein, sowie falls zutreffend, ergänzende Dokumente (wie z.B. Zertifikate) für den Auftraggeber beizufügen, aus welchem die Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und die Bezeichnung der Ware hervorgehen.

 

5 Geheimhaltung

(5.1) An allen im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und an den Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages oder bei Nichtannahme einer Bestellung unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Etwaige Kopien sind unverzüglich zu vernichten, ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(5.2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftraggebers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

(5.3) Der Auftragnehmer darf nur mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in der Werbung auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände ausstellen.

(5.4) Der Auftragnehmer wird seine Unterlieferanten entsprechend verpflichten.

 

6 Eigentumsvorbehaltssicherung

Werkzeuge und Modelle, welche der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum oder gehen in den Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen zu informieren. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an den Auftraggeber uns auszuhändigen, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der geschlossenen Verträge benötigt werden.

 

7 Sachmängel und Gewährleistung

(7.1) Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein garantierter Merkmale. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass die Liefergegenstände und Leistungen dem Stand von Wissenschaft und Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie ggf. den einschlägigen medizintechnischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung müssen diese darüber hinaus den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

(7.2) Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb von sechzehn (16) Tagen nach Anlieferung, andere Mängel innerhalb von sechzehn (16) Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Diese anderen Mängel sind Gegenstand der Warenausgangskontrolle des Auftragnehmers. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

(7.3) Mängelansprüche verjähren unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund frühestens 36 Monate nach Gefahrübergang, längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

(7.4) Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. Der Auftraggeber ist bei Mängeln berechtigt Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei dem Auftraggeber, die Kosten der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Auftraggebers zu richten. Entfällt die Nacherfüllung aufgrund einer der im Gesetz genannten Gründe stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Die Rechte des Auftraggebers aus gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben hiervon unberührt.

(7.5) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben die Nacherfüllung zu verweigern, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.

(7.6) Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung Kosten für eine den vereinbarten bzw. üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle sowie für den Ausfall bereits gefertigter Produkte, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.

(7.7) Für im Wege der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist insoweit neu zu laufen, als dieselbe Mangelursache betroffen ist.

 

8 Produkthaftung

(8.1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, die auf einen Fehler des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.

(8.2) Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber auch die Aufwendungen und Kosten, die dem Auftraggeber in den Fällen des Abs. 1 durch nach Art und Umfang erforderliche korrektive Maßnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich von der Durchführung solcher Maßnahmen unterrichten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(8.3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR zehn (10) Mio. je Versicherungsfall abzuschließen und während der laufenden geschäftlichen Beziehungen zum Auftraggeber einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

9 Schutzrechte

(9.1) Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch den Auftraggeber dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Davon sind insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster sowie Designs und Urheberrechte erfasst.

(9.2) Ist die Verwertung der Lieferung seitens des Auftraggebers durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

(9.3) Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf die gelieferte Ware zurückzuführen ist, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die diese wegen Verletzungen von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt drei (3) Kalenderjahre, beginnend mit Lieferung der Ware.

(9.4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln der gelieferten Waren bleiben unberührt.

 

11 Abtretung

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

12 Einhaltung von Gesetzen

(12.1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

(12.2) Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

(12.3) Der Auftragnehmer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der den Auftragnehmer treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

 

13 Schlussbestimmungen

(13.1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(13.2) Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden sich die Parteien bemühen den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für Alzenau zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

 

Stand: Januar 2019

 

 

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